Satzung von „arts in fusion“ e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „arts in fusion“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
- Sitz des Vereins ist Kassel
- Gerichtsstand ist Kassel
§ 2 Vereinszweck und Aufgabe
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung von öffentlichen Kulturveranstaltungen mit experimentellem und interdisziplinärem Anspruch, also unter Beteiligung von Musik, Kunst, Literatur, Tanz, Theater, neuen Medien usw.
- die Finanzierung und Durchführung gemeinnütziger Projekte im Bereich Kunst und Kultur.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Zahlung einer sog. „Ehrenamtspauschale“ bzw. „Übungsleiterpauschale“ an Mitglieder des Vereins ist ihm Rahmen der verfügbaren Mittel möglich.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weiterhin können auch juristische Personen Mitglied werden.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/r gesetzlichen Vertreters/Vertreterin.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Ausschluss des Mitglieds
- durch Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen sowie durch Auflösung bei juristischen Personen
- durch Liquidation des Vereins.
(2) Ein Mitglied kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Verein austreten.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung, ein Monat verstrichen ist.
(4) Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(5) Das Mitglied kann gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes auf dessen Anrufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
(6) Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, auch bei Zweckänderungen, sowie zum Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der/diejenige, welche/r die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Stichwahl (jeweils) wiederholt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
- Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Auf Antrag kann die Wahl als Blockwahl durchgeführt werden. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
- Dem erweiterten Vorstand können bis zu drei BeisitzerInnen angehören. Diese sind nicht vertretungsberechtigt, bei Abstimmungen im Vorstand jedoch stimmberechtigt. Sie werden ebenso wie die anderen Mitglieder des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine beliebig häufige Wiederwahl der BeisitzerInnen ist zulässig.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren.
§ 10 Zustellungen
Soweit nach der Satzung Mitglieder schriftlich zu unterrichten sind, erfolgt dies mit einfachem Brief oder per email an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich mitgeteilte Adresse. Die Zustellung per Brief gilt zwei Tage nach Aufgabe bei der Post als erfolgt.
§ 11 Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kassel zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der/die Vorsitzende des Vorstands, ersatzweise der/die stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigte/r Liquidator/in.
§ 12 Inkrafttreten
- Die Erstfassung der Satzung ist am 16. August 2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.